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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Einkauf von Werkleistungen (Industriekletterer) der Verticals GmbH

(Stand 01.03.2019)

§ 1 Grundsätze

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für den Einkauf von Werkleistungen der Firma Verticals GmbH, im Folgenden Auftraggeberin genannt.

(2) Die konkreten Modalitäten des jeweiligen Auftrags (zeitlicher Umfang, Vergütung etc.) werden mittels eines vom Auftragnehmer abgegebenen Angebots, einer Angebotsanfrage der Auftraggeberin oder einer von der Auftraggeberin aufgegebenen Bestellung vereinbart.

§ 2 Erbringung der Leistung

(1) Der Auftragnehmer führt den Auftrag in eigener Verantwortung und unternehmerischer Entscheidungsfreiheit durch. Er sichert zu, dass für die Erbringung der Leistung erforderliche Know-how zu besitzen. Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer eingesetzten eigenen Mitarbeiter und ggf. beauftragten Subunternehmer.

(2) Der Auftragnehmer setzt seine eigenen Betriebsmittel ein.

(3) Sofern der Auftragnehmer Subunternehmer beauftragen möchte, wird er vor deren Einsatz die Auftraggeberin davon in Kenntnis setzen.

(4) In Fällen ungeplanter Abwesenheiten oder Verhinderungen, insbesondere wegen Krankheit, Unfall oder kurzfristiger anderer Aufträge, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis der Abwesenheit oder Verhinderung zu informieren, wenn und soweit die Auftragsdurchführung für den Auftraggeber dadurch beeinträchtigt wird. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die in Fällen seiner Abwesenheit oder Verhinderung erforderlichen, unaufschiebbaren Tätigkeiten zur Auftragsdurchführung eine adäquate Vertretung zu stellen.

§ 3 Vergütung

(1) Der Auftragnehmer erhält für die Durchführung des jeweiligen Auftrags ein erfolgsbasiertes Honorar als Werklohn, welches jeweils im Einzelfall ausgehandelt wird. Der Auftragnehmer stellt projektbezogen eine schriftliche Rechnung, die den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Sofern es sich um keine Rechnung gemäß § 13b UStG handelt, weist der Auftragnehmer die entsprechende gesetzliche Umsatzsteuer aus. Die Zahlung des Honorars ist nach Rechnungseingang binnen 21 Tagen fällig.

(2) Der Auftragnehmer ist allein für seine Gewerbeanmeldung, sonstige eventuelle Zustimmungen oder Genehmigungen zu seiner Tätigkeit sowie seine steuerlichen und versicherungsrechtlichen Belange verantwortlich. Dies ist bei der Kalkulation des Honorars berücksichtigt.

(3) Es erfolgt keine Erstattung von Kosten für Betriebsmittel des Auftragnehmers, auch nicht anteilig, außer, sofern gesondert vereinbart, für erforderliche Reisekosten.

(4) Ansprüche des Auftragnehmers können nur innerhalb von 6 Monaten nach Ende der jeweiligen Tätigkeit gegenüber der Auftraggeberin geltend gemacht werden. Dies bedarf der Schriftform.

(5) Die Auftraggeberin hat das Recht, einen Auftrag zu stornieren. Das Recht des Auftragnehmers auf Zahlung der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleibt davon unberührt.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über ihm bekannt gewordene oder bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, vor allem als vertraulich gekennzeichnete Informationen der Auftraggeberin strengstes Stillschweigen gegenüber unbefugten Dritten zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des jeweiligen Auftrags fort.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten oder sich sonst in seinem Besitz befindlichen Unterlagen und Dateien der Auftraggeberin und ihrer Vertragspartner sowie alle angefertigten Schriftstücke, Aufzeichnungen, Konzepte und Dateien, die die Auftraggeberin oder deren Vertragspartner betreffen, ordnungsgemäß aufzubewahren und insbesondere dafür zu sorgen, dass unbefugte Dritte nicht Einsicht nehmen oder Kopien erhalten können; entsprechendes gilt für Kopien und Datenträger. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, Kopien oder Zweitschriften von Unterlagen oder Dateien der Auftraggeberin oder deren Vertragspartner für private oder andere nicht-auftragsgemäße Zwecke anzufertigen.

§ 5 Herausgabe von Unterlagen

(1) Alle Unterlagen und Dateien, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag von der Auftraggeberin erhalten hat, wird er nach der Beendigung des jeweiligen Auftrags unverzüglich an die Auftraggeberin herausgeben. Dateien der Auftraggeberin, insbesondere Kundenverzeichnisse, sind auf jederzeitiges Verlangen der Auftraggeberin sofort unkenntlich zu machen und zu vernichten. Dies ist auf Verlangen nachzuweisen. Dies gilt erst recht und auch ohne besonderes Verlangen nach Ende des jeweiligen Auftrags.

§ 6 Datenschutz

(1) Auftraggeberin und Auftragnehmer verpflichten sich zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es ist ihnen bekannt, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

(2) Die Datenschutzerklärung der Auftraggeberin wird dem Auftragnehmer in einem gesonderten Dokument bekanntgegeben/ist unter (LINK XXX) abrufbar.

(3) Auftraggeberin und Auftragnehmer werden auch sämtliche ihrer Mitarbeiter und ggf. beauftragte Subunternehmer auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichten.

(4) Bei Verstößen gegen diese Geheimhaltungspflicht zahlt der Auftragnehmer ohne Nachweis eines Schadenseintritts durch die Auftraggeberin eine Konventionalstrafe von 15.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen.

§ 7 Loyalitätsverpflichtung

(1) Der Auftragnehmer unterlässt es, Mitarbeiter der Auftraggeberin sowie Mitarbeiter deren Kunden und Interessenten, zu denen der Auftragnehmer über die Auftraggeberin in Kontakt kommt, abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt während des jeweiligen Auftrags sowie zwei Jahre nach dessen Beendigung.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, während und bis zwei Jahre nach Beendigung eines Auftrages für die Auftraggeberin, weder direkt noch indirekt oder über Dritte, für den jeweiligen Kunden, Interessenten oder Vertragspartner der Auftraggeberin, bei dem er einen Auftrag ausgeführt hat, tätig zu werden.

(3) Für jeden Verstoß gegen die oben bezeichneten vom Auftragnehmer übernommenen Verpflichtungen unterwirft sich der Auftragnehmer unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs einer Konventionalstrafe in Höhe von 15.000,00 EUR.

§ 8 Haftung

(1) Sollte die Auftraggeberin auf Grund von Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht wurden, in Haftung genommen werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin, diese von der Haftung freizustellen.

(2) Der Auftragnehmer wird eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Mindestschadenssumme von XXX EUR abschließen und vor Ausführung der Leistung der Auftraggeberin eine Kopie der Versicherungspolice aushändigen.

(3) Der Auftragnehmer tritt hiermit die Ansprüche gegen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung an die Auftraggeberin ab. Die Auftraggeberin darf von der Abtretung aber nur dann und insoweit Gebrauch machen, als Schadensersatzansprüche gegen die Auftraggeberin erhoben werden, für die der Auftragnehmer einzutreten hat.

§ 9 Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)

(1) Der Auftragnehmer versichert der Auftraggeberin für die von ihm als Arbeitnehmer eingesetzten Mitarbeiter die Vorschriften des MiLoG einzuhalten.

(2) Soweit die Auftraggeberin wegen Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Vorschriften des MiLoG seiner Mitarbeiter haftbar gemacht wird, stellt der Auftragnehmer die Auftraggeberin von dem insoweit entstehenden finanziellen Schaden frei.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Auftraggeberin hat das Recht, diese AGB einseitig zu ändern. In einem solchen Fall wird die Auftraggeberin den Auftragnehmer von diesen Änderungen in Kenntnis setzen und ihm ein sechswöchiges Widerspruchsrecht einräumen. Widerspricht der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist nicht, gelten für ihn die neuen geänderten AGB. Ausgeschlossen vom Recht der einseitigen Änderung dieser AGB sind Regelungen der maßgeblichen Hauptleistungspflichten und -rechte.

(2) Änderungen der AGB und der Bestellung bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.

(3) Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann jedoch im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Bestellung individuell vereinbart werden.

(4) Diese AGB sowie die darauf basierenden Angebote bzw. Bestellungen unterliegen ausschließlich und unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und den Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Als Gerichtsstand gilt – soweit zulässig – Königs-Wusterhausen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Einkauf von Werkleistungen (Reinigungsleistungen) der Verticals GmbH

(Stand 01.03.2019)

§ 1 Grundsätze

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für den Einkauf von Werkleistungen der Firma Verticals GmbH, im Folgenden Auftraggeberin genannt.

(2) Die konkreten Modalitäten des jeweiligen Auftrags (zeitlicher Umfang, Vergütung etc.) werden mittels eines vom Auftragnehmer abgegebenen Angebots, einer Angebotsanfrage der Auftraggeberin oder einer von der Auftraggeberin aufgegebenen Bestellung vereinbart.

(3) Bestandteil eines Auftrags sind das flächenbezogene Angebot des Auftragnehmers, die objektbezogene Leistungsbeschreibung einschließlich der gesamten Flächenzusammen¬stellungen, das genaue Tätigkeitsverzeichnis und die Preis- und Preisänderungs¬vereinbarung.

§ 2 Erbringung der Leistung

(1) Der Auftragnehmer führt den Auftrag in eigener Verantwortung und unternehmerischer Entscheidungsfreiheit durch. Er sichert zu, dass für die Erbringung der Leistung erforderliche Know-how zu besitzen. Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer eingesetzten eigenen Mitarbeiter und ggf. beauftragten Subunternehmer.

(2) Der Auftragnehmer setzt seine eigenen Betriebsmittel ein.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen des jeweiligen Auftrags zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen.

(4) Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich dabei, zuverlässiges Personal einzusetzen und überwacht deren Arbeitsausführung. Ferner stellt der Auftragnehmer sicher, dass die im jeweiligen Objekt tätigen Arbeitskräfte im Besitz gültiger Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnisse und alle sonstigen Melde- und Nachweispflichten erfüllt sind.

(5) Personen, die der Auftragnehmer nicht mit der Ausführung von Leistungen betraut hat, sind zur Anwesenheit im jeweiligen Objekt nicht berechtigt.

(6) Der Auftragnehmer haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiter in Erfüllung der auftragsbezogenen Verpflichtungen verursacht werden. Die Übergabe der vom Auftraggeber erhaltenen Schlüssel hat der Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

(7) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben Gegenstände, die in den Räumlichkeiten gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.

(8) Für den Zutritt des Auftragnehmers zu den Geschäftsräumen des Auftraggebers gelten die Richtlinien für Besucher des Auftraggebers in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(9) In Fällen ungeplanter Abwesenheiten oder Verhinderungen, insbesondere wegen Krankheit, Unfall oder kurzfristiger anderer Aufträge, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis der Abwesenheit oder Verhinderung zu informieren, wenn und soweit die Auftragsdurchführung für den Auftraggeber dadurch beeinträchtigt wird. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die in Fällen seiner Abwesenheit oder Verhinderung erforderlichen, unaufschiebbaren Tätigkeiten zur Auftragsdurchführung eine adäquate Vertretung zu stellen.

(10) Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich begründete Einwände erhebt, wobei Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels genau zu beschreiben sind.

(11) Im Falle einer nicht auftragsgemäßen Erfüllung hat der Auftraggeber unbeschadet der Vorschrift des § 281 Abs. 2 BGB dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Werden vom Auftraggeber berechtigte Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet.

(12) Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer.

§ 3 Vergütung

(1) Der Auftragnehmer erhält für die Durchführung des jeweiligen Auftrags ein erfolgsbasiertes Honorar als Werklohn zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, welches jeweils im Einzelfall ausgehandelt wird. Der Auftragnehmer stellt monatlich eine schriftliche Rechnung. Die Zahlung des Honorars ist nach Rechnungseingang binnen 21 Tagen fällig.

(2) Die Rechnung muss den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere ist die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert ausweisen, soweit der Auftragnehmer nicht von der Umsatzsteuer befreit ist.

(3) Der Auftragnehmer ist allein für seine Gewerbeanmeldung, sonstige eventuelle Zustimmungen oder Genehmigungen zu seiner Tätigkeit sowie seine steuerlichen und versicherungsrechtlichen Belange verantwortlich. Dies ist bei der Kalkulation des Honorars berücksichtigt.

(4) Es erfolgt keine Erstattung von Kosten für Betriebsmittel des Auftragnehmers, auch nicht anteilig, außer, sofern gesondert vereinbart, für erforderliche Reisekosten.

(5) Ansprüche des Auftragnehmers können nur innerhalb von 6 Monaten nach Ende der jeweiligen Tätigkeit gegenüber der Auftraggeberin geltend gemacht werden. Dies bedarf der Schriftform.

(6) Die Auftraggeberin hat das Recht, einen Auftrag zu stornieren. Das Recht des Auftragnehmers auf Zahlung der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleibt davon unberührt.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über ihm bekannt gewordene oder bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, vor allem als vertraulich gekennzeichnete Informationen der Auftraggeberin strengstes Stillschweigen gegenüber unbefugten Dritten zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des jeweiligen Auftrags fort.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten oder sich sonst in seinem Besitz befindlichen Unterlagen und Dateien der Auftraggeberin und ihrer Vertragspartner sowie alle angefertigten Schriftstücke, Aufzeichnungen, Konzepte und Dateien, die die Auftraggeberin oder deren Vertragspartner betreffen, ordnungsgemäß aufzubewahren und insbesondere dafür zu sorgen, dass unbefugte Dritte nicht Einsicht nehmen oder Kopien erhalten können; entsprechendes gilt für Kopien und Datenträger. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, Kopien oder Zweitschriften von Unterlagen oder Dateien der Auftraggeberin oder deren Vertragspartner für private oder andere nicht-auftragsgemäße Zwecke anzufertigen.

§ 5 Herausgabe von Unterlagen

(1) Alle Unterlagen und Dateien, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag von der Auftraggeberin erhalten hat, wird er nach der Beendigung des jeweiligen Auftrags unverzüglich an die Auftraggeberin herausgeben. Dateien der Auftraggeberin, insbesondere Kundenverzeichnisse, sind auf jederzeitiges Verlangen der Auftraggeberin sofort unkenntlich zu machen und zu vernichten. Dies ist auf Verlangen nachzuweisen. Dies gilt erst recht und auch ohne besonderes Verlangen nach Ende des jeweiligen Auftrags.

§ 6 Datenschutz

(1) Auftraggeberin und Auftragnehmer verpflichten sich zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es ist ihnen bekannt, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

(2) Die Datenschutzerklärung der Auftraggeberin wird dem Auftragnehmer in einem gesonderten Dokument bekanntgegeben/ist unter (LINK XXX) abrufbar.

(3) Auftraggeberin und Auftragnehmer werden auch sämtliche ihrer Mitarbeiter und ggf. beauftragte Subunternehmer auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichten.

(4) Bei Verstößen gegen diese Geheimhaltungspflicht zahlt der Auftragnehmer ohne Nachweis eines Schadenseintritts durch die Auftraggeberin eine Konventionalstrafe von 15.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen.

§ 7 Loyalitätsverpflichtung

(1) Der Auftragnehmer unterlässt es, Mitarbeiter der Auftraggeberin sowie Mitarbeiter deren Kunden und Interessenten, zu denen der Auftragnehmer über die Auftraggeberin in Kontakt kommt, abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt während des jeweiligen Auftrags sowie zwei Jahre nach dessen Beendigung.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, während und bis zwei Jahre nach Beendigung eines Auftrages für die Auftraggeberin, weder direkt noch indirekt oder über Dritte, für den jeweiligen Kunden, Interessenten oder Vertragspartner der Auftraggeberin, bei dem er einen Auftrag ausgeführt hat, tätig zu werden.

(3) Für jeden Verstoß gegen die oben bezeichneten vom Auftragnehmer übernommenen Verpflichtungen unterwirft sich der Auftragnehmer unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs einer Konventionalstrafe in Höhe von 15.000,00 EUR.

§ 8 Haftung

(1) Sollte die Auftraggeberin auf Grund von Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht wurden, in Haftung genommen werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin, diese von der Haftung freizustellen.

(2) Der Auftragnehmer wird eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Mindestschadenssumme von XXX EUR abschließen und vor Beginn der Ausführung der Leistung der Auftraggeberin eine Kopie der Versicherungspolice aushändigen.

(3) Der Auftragnehmer tritt hiermit die Ansprüche gegen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung an die Auftraggeberin ab. Die Auftraggeberin darf von der Abtretung aber nur dann und insoweit Gebrauch machen, als Schadensersatzansprüche gegen die Auftraggeberin erhoben werden, für die der Auftragnehmer einzutreten hat.

§ 9 Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)

(1) Der Auftragnehmer versichert der Auftraggeberin für die von ihm als Arbeitnehmer eingesetzten Mitarbeiter die Vorschriften des MiLoG einzuhalten.

(2) Soweit die Auftraggeberin wegen Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Vorschriften des MiLoG seiner Mitarbeiter haftbar gemacht wird, stellt der Auftragnehmer die Auftraggeberin von dem insoweit entstehenden finanziellen Schaden frei.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Auftraggeberin hat das Recht, diese AGB einseitig zu ändern. In einem solchen Fall wird die Auftraggeberin den Auftragnehmer von diesen Änderungen in Kenntnis setzen und ihm ein sechswöchiges Widerspruchsrecht einräumen. Widerspricht der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist nicht, gelten für ihn die neuen geänderten AGB. Ausgeschlossen vom Recht der einseitigen Änderung dieser AGB sind Regelungen der maßgeblichen Hauptleistungspflichten und -rechte.

(2) Änderungen der AGB und der Bestellung bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.

(3) Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann jedoch im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Bestellung individuell vereinbart werden.

(4) Diese AGB sowie die darauf basierenden Angebote bzw. Bestellungen unterliegen ausschließlich und unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und den Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Als Gerichtsstand gilt – soweit zulässig – Königs-Wusterhausen.